HR-Plastik Kunststofftechnik Reinhard Hoder e.U.
(Fassung Februar 2019)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen zwischen HR-Plastik Kunststofftechnik Reinhard Hoder e.U. (in der Folge „HR-Plastik“) und dem Kunden. Abweichungen hievon sind nur verbindlich, wenn sie von HR-Plastik schriftlich anerkannt werden.
2. Angebot
2.1 Die Angebote von HR-Plastik gelten freibleibend.
2.2 Die in Katalogen, Prospekten, Werbeaussendungen und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von HR-Plastik in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
2.3 HR-Plastik ist eine angemessene Bearbeitungspauschale für auf Wunsch des Kunden angefertigte Druckschablonen auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht ausgeführt wird. Als angemessen gilt eine Bearbeitungspauschale von EUR 50,00 pro angefertigte Druckschablone. Für die Ausfolgung einer Druckschablone an den Kunden ist HR-Plastik ein weiterer Betrag von EUR 50,00 zu bezahlen.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn HR-Plastik die schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat oder die Lieferung tatsächlich durchführt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von HR-Plastik.
4. Preise
4.1 Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn HR-Plastik sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt hat. Über dessen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von HR-Plastik gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.2 Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw ab Lager ausgenommen Verpackung, Zustellung, Versicherung und Mehrwertsteuer.
4.3 Die Preise beruhen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. HR-Plastik ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.
5. Lieferung
5.1 Wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben wurde, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen.
5.2 HR-Plastik ist berechtigt, Vorauslieferungen und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen.
5.3 Sofern die Abweichung von der Gesamtmenge 10 % nicht über- oder unterschreitet, ist der Kunde verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zum berechneten Preis anzunehmen.
5.4 In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsgerätes bei HR-Plastik oder einem Lieferanten ist HR-Plastik berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten.
5.5 Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist HR-Plastik gesondert zu vergüten. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von HR-Plastik binnen drei Monaten nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Kunden verschoben werden, so gilt die Leistung als erbracht und ist HR-Plastik berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind HR-Plastik prompt zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderung.
5.6 Verpackung aus Papier oder Karton wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
6. Erfüllung und Gefahrenübergang
6.1 Nutzung und Gefahr gehen auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Lager oder Werk von HR-Plastik verlässt, oder aber im Sinn des Punktes 5.5. der vorliegenden AGB eingelagert wird, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.
6.2 Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.
6.3 Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung HR-Plastik vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu erbringen.
6.4 HR-Plastik übergebene Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere und sonstige Waren lagern bei HR-Plastik ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Die Versicherung dieser Güter gegen welche Gefahr auch immer ist ausschließlich Sache des Kunden. HR-Plastik ist von jeder Haftung für Beschädigungen oder Verlust dieser Gegenstände, aus welchem Grunde immer, befreit, es sei denn, HR-Plastik hätte die Beschädigung oder den Verlust grob fahrlässig verschuldet.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart wurden, ist die Rechnungssumme (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Erstlieferungen und Lieferungen ins Ausland erfolgen nur mit Vorkasse.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Rechnung fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind fristgerecht ohne jeden Abzug in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei HR-Plastik.
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
7.5 Ist der Kunde mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen, insbesondere im Sinn des Punktes 11.1., in Verzug, so kann HR-Plastik
a) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und
d) eine Mahngebühr in Höhe von EUR 40,00 pro Mahnung, sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnen, oder
e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
7.6 Bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus allen Rechtsgeschäften mit dem Kunden bleibt die Ware Eigentum von HR-Plastik (Eigentumsvorbehalt). Der Kunde hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde gehalten, auf das Eigentum von HR-Plastik hinzuweisen und HR-Plastik unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung
8.1 Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch des Kunden entsteht im Sinn von § 377 UGB nur dann, wenn der Kunde den aufgetretenen Mangel binnen 5 Werktagen ab Erhalt der Lieferung schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge kann HR-Plastik nach Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
8.2 Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von HR-Plastik nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Umbauten leistet HR-Plastik keine Gewähr.
8.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. HR-Plastik haftet weiters nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, chemische Einflüsse und Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.4 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne Zustimmung von HR-Plastik Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
8.5 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben haftet HR-Plastik nur insoweit, als diese auf Mängeln beruhen, die vor Verwendung der betroffenen Materialien bei sachgemäßer Prüfung leicht erkennbar waren.
8.6 Korrekturabzüge sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. HR-Plastik haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Fernmündlich bekanntgegebene Korrekturwünsche sind nur nach gleichlautender schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel. Gleiches gilt für drucktechnisch bedingte Unterschiede zwischen Probedruck und Auflagendruck.
8.7 Vom Kunden nach Freigabe der Druckvorlage gewünschte Abweichungen von der Druckvorlage werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn HR-Plastik diese schriftlich bestätigt; in diesem Fall ist HR-Plastik berechtigt, die dadurch verursachten Mehraufwendungen nach der aufgewendeten Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.
9. Schadenersatz
Soweit in diesen AGB nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt die Haftung von HR-Plastik in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Leistungsgegenstand selbst eingetreten sind. Die Haftung wird auf grobes Verschulden beschränkt. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen.
10. Verzugsfolgen und Rücktritt
10.1 Sofern HR-Plastik durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollte, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
10.2 Neben den Fällen des Punktes 7.5. lit e) ist HR-Plastik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
- wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird,
- wenn sich der Kunde weigert, auf Verlangen von HR-Plastik Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen,
- wenn die Lieferfrist wegen der im Punkt 5.4. genannten Umstände insgesamt mindestens 6 Monate beträgt.
10.3 Im Fall des Punktes 10.2. ist auch ein Teilrücktritt zulässig.
10.4 HR-Plastik hat im Fall des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat HR-Plastik diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
11. Namen- und Markenaufdruck, Urheberrechte
11.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte berechtigt ist. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige Genehmigungen sind vom Kunden zu erwirken, der HR-Plastik diesbezüglich zu informieren hat. HR-Plastik ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
11.2 HR-Plastik behält sich sämtliche Urheberrechte an den verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von HR-Plastik stammen, vom Kunden nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind HR-Plastik auf Verlangen sofort zurückzustellen.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, HR-Plastik gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
12. Gerichtsstand
Für sämtliche sich aus diesem Vertag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Fischamend sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart.